Abmahnungen zu fehlenden Zertifizierungen gründen sich darauf, dass Anbieter von Bio-/Öko Lebensmittel die mit Bio / Öko beworben werden und/oder mit dem EU-Bio-Logo eine Zertifizierung nach der EU-Verordnung VO 823/2007 benötigen.
Diese Pflicht zur Zertifizierung trifft auch auf Werbemittelhändler zu, die im Streckengeschäft mit Bio-Lebensmitteln handeln
Dies gilt auch dann, wenn diese Bio-Lebensmittel z.B. über Shopsysteme für Anfragen „lediglich“ angeboten werden. Aus Art. 27 der EU-Verordnung VO 823/2007 ergibt sich die Zertifizierungspflicht, aus Art. 23 die Berechtigung wann Lebensmittel mit den Begriffen Öko/Bio versehen werden dürfen und aus Art. 25 wann das EU Bio-Siegel verwendet werden darf. Mithin umfassen die Regelungen nicht nur das EU-Logo, sondern auch die Bewerbung mit den Worten „Öko“ / „Bio“, beides darf im Zusammenhang mit Lebensmitteln nur genutzt werden, wenn die Zertifizierung vorliegt.
Maßgeblich nach der vorstehenden Verordnung ist das Inverkehrbringen von Bio-/Öko-Lebensmitteln, worunter auch bereits das Anbieten derselben zum Verkauf, sowie jede andere Form der Weitergabe, des Verkaufs, des Vertriebs umfasst ist.
Zertifizierungspflicht gilt nicht für Baumwollprodukte oder Kunststoffe
Mit dem Begriff „Öko“ oder „Bio“ beworbene Baumwollprodukte, Kugelschreiber etc. unterliegen keiner Zertifizierungspflicht. Diese besteht lediglich im Zusammenhang mit als Lebensmittel bestimmten verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen.